Abteilungsordnung der Futsalabteilung im FC St. Pauli von 1910 e.V.

In der Fassung vom 21.02.2017

§ 1 Name

1) Die Abteilung trägt den Namen „Futsalabteilung“ im FC St. Pauli von 1910 e.V.

§ 2 Abteilungsabzeichen:

1) Das Abteilungsabzeichen sieht wie folgt aus:

§ 3 Abteilungszweck

1) Zweck der Abteilung ist die Ausbildung, Förderung, Verbreitung und Teilnahme am Wettkämpfen des Futsalsports.

2) Neben dem Streben nach Spitzenleistungen ist die Jugendarbeit eine gleichrangige Aufgabe der Abteilung.

3) Ziele der Jugendarbeit sind die körperliche und ideelle Förderung der Jugendlichen sowie die Integration von Jugendlichen aus allen

Bevölkerungsschichten und Nationen.

§ 4 Rechtsgrundlage

1) Rechtsgrundlagen sind die jeweils geltende Satzung des FC St. Pauli mit den sie ergänzenden Ordnungen und Leitlinien sowie diese Abteilungsordnung

§ 5 Verbandszugehörigkeit

1) Gemäß der Satzung des FC St. Pauli von 1910 e.V. ist die Futsalabteilung Mitglied im Hamburger Fußballverband (HFV).

2) Sie unterwirft sich der Satzung und den Ordnungen des HFV und den Entscheidungen seiner Organe, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergehen.

§ 6 Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahr läuft analog zu dem des FC St. Pauli von 1910 e.V. vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres.

§ 7 Mitgliedschaft

1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an die Abteilung gerichteter schriftlicher Antrag erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen

Vertreters bedarf.

2) Beginn und Ende der Mitgliedschaft, Eintritt und Austritt, Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den entsprechenden Vorschriften der Vereinssatzung.

3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Abteilungsleitung. Im Übrigen gelten die in § 7 der Satzung festgelegten Regeln über den Vereinseintritt. Das Präsidium wird über die

Beantragung der Mitgliedschaft durch Einreichung des Mitgliedsantrages bei der Geschäftsstelle informiert. Das Präsidium kann die Mitgliedschaft innerhalb einer Woche ablehnen.

4) Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages wird die Satzung des FC St. Pauli und die sie ergänzenden Ordnungen und Leitlinien sowie diese Abteilungsordnung anerkannt

5)  Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sind nach Möglichkeit zunächst abteilungsintern zu klären. Gelingt dies nicht, soll gem. § 8 Abs. 2 der Vereinssatzung verfahren werden.

§ 8 Beiträge

1) Art und Höhe der Vereinsbeiträge sind gem. § 10 der Vereinssatzung in einer Beitragsordnung geregelt.

2) Die Abteilung kann einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben. Sie kann den Beitrag aus sozialen Gründen für bestimmte Gruppen oder einzelne Mitglieder ermäßigen.

3) Abteilungsbeiträge und Beitragsermäßigungen werden von der Abteilungsversammlung beschlossen.

§ 9 Organe

Die Organe der Abteilung sind Abteilung sind:

1) die Abteilungsversammlung

2) die Abteilungsleitung

§  10 Abteilungsversammlung

1) Die Abteilungsversammlung besteht aus allen Abteilungsmitgliedern, die nach Vereinssatzung stimmberechtigt sind und sofern sie ihren Mitgliedspflichten nachgekommen sind.

2) Sie ist das oberste Beschlussorgan der Futsalabteilung.

3) Sie soll einmal jährlich stattfinden. Hierzu sind die Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit einfachem Brief oder/und auf zeitgemäßem elektronischem Wege

z.B. E-Mail, Whats-App, Facebook etc., sofern sichergestellt ist, dass es die Mitglieder die Nachricht auch erreicht, einzuladen.

4) Darüber hinaus können außerordentliche Abteilungsversammlungen einberufen werden, wenn

a) mindestens zwei Mitglieder der Abteilungsleitung zurücktreten, oder

b) das Vereinspräsidium dies bei der Abteilungsleitung beantragt.

6) Aufgaben der Abteilungsversammlung sind:

a) Die Entgegennahme des Berichts der Abteilungsleitung.

b) Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

c) Die Entlastung der Abteilungsleitung.

d) Die Wahl der Abteilungsleitung.

e) Die Wahl eines Delegierten zur Wahl des Amateurvorstandes

f)  Die Wahl des Kassenwartes

g) Festlegung der Anzahl der Stellvertreter des Vorstandes, sowie die Wahl des Beirates, bzw. der Beiräte.

7) Bei allen Wahlen und Abstimmungen mit Ausnahme des in § 16 Abs. 1 dieser Ordnung geregelten Falles genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8) Die Abteilungsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

9) Für die Abteilungswahlen gilt § 18 der Vereinssatzung (Aufgaben des Wahlausschusses).

§ 11 Anträge

1) Anträge zur Abteilungsordnung müssen bis spätestens drei Wochen vor  der Abteilungsversammlung mit entsprechender Begründung bei der Abteilungsleitung eingegangen

sein.  Diese sind unverzüglich nach Eingang für jedes Mitglied zugänglich auf der Abteilungshomepage und, wenn zeitlich möglich, in der Einladung zur Abteilungsversammlung zu

veröffentlichen.

2) Änderungsanträge zur Abteilungsordnung müssen eine Gegenüberstellung der zu ändernden Textpassagen mit den zu dem Zeitpunkt gültigen Textpassagen beinhalten. Dabei

ist die Satzung des FC St. Pauli zwingend zu beachten.

3) Alle sonstigen Anträge und Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Abteilungsversammlung bei der Abteilungsleitung

eingehen und grundsätzlich begründet werden.

4) Dringlichkeitsanträge sind zulässig, sofern die Abteilungsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen dies beschließt.

§ 12 Abteilungsleitung

1) Diese besteht aus dem Abteilungsleiter, mindestens zwei Stellvertretern und dem Kassenwart. Sie ist erwiterbar, jedoch nicht zwingend um Beiräte.

§ 13 Aufgaben der Abteilungsleitung

1) Die Abteilungsleitung führt die Geschäfte der Futsalabteilung nach Maßgabe des § 2 der Abteilungsordnung. Sie ist für die Durchführung des Sportbetriebes sowie die Einsetzung

von Mannschaftskapitänen und Trainern verantwortlich. Sie vertritt die Futsalabteilung gegenüber dem Verein und seinen Organen, dem Hamburger und dem Deutschen

Fussballverband und dessen selbständigen Vereinigungen, gegenüber anderen Futsalvereinen und Verbänden sowie gegenüber Partnern bei Sponsoring und Marketing.

2) Die Wahrung der für die Durchführung des Sportbetriebes und das Ansehen der Abteilung in der Öffentlichkeit erforderlichen Disziplin gehört zu den Aufgaben der

Abteilungsleitung. Sie kann zu diesem Zweck die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen, bis hin zu einem Ausschluss von Spielern aus dem Spielbetrieb, ergreifen.

3) Die Abteilungsleitung besteht aus dem Abteilungsleiter und einer je nach den Erfordernissen der Abteilung zu wählenden Anzahl von Stellvertretern. Daneben können weitere

Verantwortliche für Sachbereiche als Mitglieder der Abteilungsleitung gewählt werden.

4) Die Amtszeit der Abteilungsleitung beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

5) Die Abteilungsleitung kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Honorare an Dritte zahlen.

6) Die Abteilungsleitung stellt den Finanzplan auf und fertigt den Jahresabschluss, sowie den Bericht über die Lage der Abteilung an.

7) Beschlüsse der Abteilungsleitung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. Die Abteilungsleitung ist

beschlussfähig, wenn trotz Einladung gemäss §13 (2)  mindestens zwei Abteilungsleitungsmitglieder anwesend sind.

8) Die Abteilungsleitung vertritt die Interessen der Abteilung gegenüber dem Amateurvorstand, dem Gesamtverein und Außenstehenden.

9) Rechtsgeschäfte und Finanztransaktionen über 800,00 Euro müssen im Vieraugenprinzip gegengezeichnet sein.

§ 14 Aufgaben des Kassenwarts

1) Der Kassenwart verwaltet die Einnahmen und Aufwendungen der Abteilung und führt über diese Buch.

2) Er berichtet mindestens vierteljährlich der Abteilungsleitung.

§ 15 Wahlen

1) Die Wahlen zur Abteilungsleitung werden unter der Leitung und Aufsicht des Wahlausschusses durchgeführt.

2) Dieser ist vier Wochen vor dem beabsichtigten Wahltermin  von der Abteilungsleitung  zu informieren.

3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Abteilungsleitungsmitglieds kann die Abteilungsleitung bis zur nächsten ordentlichen Wahl ein Mitglied kooptieren.

4) Treten zwei oder mehr Mitglieder der Abteilungsleitung vorzeitig zurück, so bleiben diese bis zu einer Nachwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

kommissarisch im Amt.

5) Auf einer umgehend einzuberufenden Mitgliederversammlung wird eine Nachwahl bis zum Ende der ordentlichen Amtsperiode durchgeführt.

6) Stimmberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder gemäß § 7 dieser Ordnung, jedoch erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit das Stimmrecht nicht nach den sonstigen

Regelungen dieser Ordnung oder der Vereinssatzung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

7) Die Stimmberechtigung in der Abteilungsversammlung wird nach einmonatiger Mitgliedschaft in der Futsalabteilung erlangt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt

werden.

§ 16 Haftung

1) Die Abteilung haftet gegenüber ihren Mitgliedern und Dritten für bei Veranstaltungen eintretende Schadensfälle nur insoweit, als der Schaden durch die bestehende Versicherung

des Hamburger Sportbundes (HSB) gedeckt ist. Ansonsten gilt § 34 der Vereinssatzung.

§ 17 Auflösung

1) Bei Auflösung der Abteilung fällt das Abteilungsvermögen nach vorheriger Zustimmung des amtierenden Vereinspräsidiums an den Amateurvorstand mit der Maßgabe, es

ausschließlich für die Förderung sozialer Projekte des Vereins zu verwenden.